Poolwasser richtig entsorgen

von Werner Graser

Der Herbst ist da! Wohin mit dem Poolwasser?

Aufbereitete Badewässer sowie bäderspezifische Spül- und Abwässer enthalten Desinfektionsmit- tel und/oder Biozide sowie Aufbereitungshilfsmittel. Bei der Ableitung dieser Wässer sind sowohl die rechtlichen Vorgaben und die Anforderungen der Abwassertechnik zu beachten.

In diesem Infoblatt möchte Sie der Abwasserverband Eisenstadt-Eisbachtal darüber informieren, wie was beim Entleeren und Säubern von Swimmingpools und privaten Hallenbädern zu beachten ist.
Gechlortes Wasser richtig entsorgen

Beckenwässer mit Aktivchlorgehalten unter 0,05 mg/l können außer- halb besonders geschützter Bereiche (Grundwasserschutz- und – schongebiete)

  • auf eigenem Grund und Boden flächig (über eine geschlossene Grünvegetation) versickert,
  • ohne Errichtung von Einbauten in ein Gewässer sowie/oder
  • in eine Regenwasserkanalisation in Absprache mit dem Kanalisationsbetreiber eingeleitet werden.

Dabei ist zu beachten:
Voraussetzung für die Oberflächenversickerung ist eine ausreichend große Fläche mit geschlossener Vegetation ( z. B. Wiese/ Rasen) mit ausreichender Sickerfähigkeit. Die Oberflächenversickerung hat jeden- falls so zu erfolgen, dass fremde Rechte nicht verletzt, z. B. Nachbar- grundstücke nicht vernässt werden. Im Zweifelsfall ist (vor der Ablei- tung!) die zuständige Behörde (Gemeinde oder Wasserrechtsbehörde) zu kontaktieren.

Die Einleitung von Beckenwässern in ein Gewässer darf keine Erhöhung der Temperatur und keine mehr als 10 %ige Erhöhung der Wasserführung verursachen (d. h. schwallartige Einleitungen vermeiden!).

  Hinweis

Die Empfehlungen dieses Infoblattes beruhen auf bewährten Verfahren der Badewasserbehandlung unter Einsatz von handelsüblichen Aktivchlorpräparaten sowie anorganischen pH-Korrektur- und Flockungs-Hilfsmitteln. Eine sinngemäße Anwendung auf mit Aktivsauerstoff behandelte Badewässer wird empfohlen, da solche Wässer auch Chemikalien ( z. B. durch Sulfat aus dem Einsatz von Persauerstoffverbindungen) enthalten.

Poolwasser niemals direkt ins Grundwasser einbringen!

Beckenwässer dürfen, da bestimmungsgemäß chemikalienhaltig, jedenfalls nicht direkt (d. h. ohne Bodenpassage) in das Grundwasser eingebracht werden. Jegliche Form der direkten Einbringung in den Untergrund ( z. B. Schachtversickerung ohne Boden- passage) sowie die Einleitung in ein Fließgewässer oder ein stehendes Gewässer mittels dauerhafter entwässerungstechnischer Einrichtungen (Verrohrungen) bedürfen einer wasserrechtlichen Bewilligung (§ 32 WRG).

Ableitungen aus sogenannten Naturbadebecken (mit Schilfzonen etc.) sollten im Sinne des vorbeugenden Grundwasserschutzes ebenfalls möglichst als Versickerung oder Ableitung in ein Gewässer erfolgen.

Solebäder: Rücksprache mit Abwasserverband erforderlich!

Beckenwässer, die Überwinterungszusätze und/oder biozide Chemikalien (wie z. B. Algenbekämpfungsmittel – „Algizide“) besonders auf Basis von Kupfer- und Silbersalzen sowie mehr als 300 g Salz/m3 (Natriumchlorid, in sogenannten Solebädern) enthal- ten, dürfen grundsätzlich nicht versickert oder in ein Gewässer abgeleitet werden, son- dern sind in Abstimmung mit der örtlichen Kanalbehörde in das öffentliche Schmutz- wassernetz einzuleiten.

Spül- und Reinigungswässer: In den Kanal ableiten

Spül- und Reinigungswässer (inklusive der Filterrückspülwässer), d. h. alle Abwässer der chemisch-physikalischen Badewasseraufbereitung, sind im Regelfall entsprechend den rechtlichen Bestimmungen in einen Mischwasser- oder Schmutzwasserkanal (allenfalls die Kleinkläranlage vor Ort) abzuleiten.

Unkontrollierte Ableitung in die Umwelt vermeiden!

Durch eine fachmännische bauliche und technische Ausführung der Badeanlage kann auch die versehentliche Ableitung von Spül- und Reinigungswässern außerhalb der Schmutzwasserkanalisation von vorne herein unterbunden werden.

Im Zweifelsfall ist es jedenfalls das geringere Übel, wenn Beckenwasser (versehentlich) in die öffentliche Schmutzwasserkanalisation eingeleitet wird, als wenn Reinigungs-/Filterrückspülwässer unkontrolliert in die Umwelt gelangen.

Pool-Chemie gehört zur Problemstoffsammelstelle!

Reste von Schwimmbadchemikalien dürfen unter keinen Umständen (auch nicht nach Verdünnung!) in die öffentliche Schmutzwasserkanalisation oder auf sonstige Weise in die Umwelt „entsorgt“ werden. Nicht mehr benötigte Schwimmbadchemikalien sind als Problemabfall bei den Sammelstellen der Gemeinden abzugeben.

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